Artikel 16 VO (EG) 2003/2287
Lizenzen und begleitende Bedingungen
(1) Ungeachtet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Schiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:
- a)
- Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,
- b)
- Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,
- c)
- schwedische Schiffe nach gängiger Praxis.
(2) Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VII Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.
(3) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
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