Artikel 17 VO (EG) 2003/2287

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

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