Artikel 18 VO (EG) 2003/2287

Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

(1) Ungeachtet des Artikels 28b der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind norwegische Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

(2) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

(3) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2003 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des Jahres 2004 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

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