Artikel 2 VO (EG) 2003/2287

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt) und
b)
Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe” genannt, in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats (nachstehend „EG-Gewässer” genannt).

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