Artikel 2 VO (EG) 2003/2287
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt) und
- b)
- Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe” genannt, in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats (nachstehend „EG-Gewässer” genannt).
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