Artikel 30 VO (EG) 2003/2287
Logbuch und Stauplan
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jeden Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIV bezeichneten Beständen mit und übermitteln alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihnen eingegangen sind.
(3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten:
- a)
- ein Logbuch, das aufgeschlüsselt nach Arten und Verarbeitungserzeugnissen, den Gesamtertrag angibt, oder
- b)
- einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist.
(4) Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.
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