Artikel 31 VO (EG) 2003/2287

Netze

Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang X genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt:

a)
die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und
b)
auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.

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