Artikel 41 VO (EG) 2003/2287

Rotbarschfang

(1) Jeden zweiten Montag melden die Kapitäne eines Gemeinschaftsschiffs, das in Untergebiet 2 und Division IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

Wenn die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht haben, muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

Sobald die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht haben, muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.