Artikel 42 VO (EG) 2003/2287
Fangverbote und -beschränkungen
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XV aufgeführten Arten ist in den in diesem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XVI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten/Divisionen.
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