Artikel 43 VO (EG) 2003/2287
Teilnahme an Versuchsfischerei
(1) Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen und in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 48.6 und FAO-Untergebiet 88.1 an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Im Untergebiet 48.6 darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen. Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen je Untergebiet und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der beiden Untergebiete sind in Anhang XVI festgelegt.
(2) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird der Fischfang in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
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