Artikel 47 VO (EG) 2003/2287

Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRUs, in die die FAO-Untergebiete 48.6 und 88.1 unterteilt sind, das nachstehende Forschungsprogamme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

a)
bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe” bezeichnet, als „Forschungshols” bezeichnet und müssen den unter Artikel 46 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;
b)
die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe” bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 genügen;
c)
bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe” ; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;
d)
das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols in demselben SSRU weiterfischen;
e)
in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15000 km2 umfasst, finden die Unterabsätze b), c) und d) keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen;

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