Artikel 48 VO (EG) 2003/2287

Datenerhebungsprogramme

(1) Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRUs, in die die FAO-Untergebiete 48.6 und 88.1 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst folgende Daten:

a)
Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;
b)
Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;
c)
Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;
d)
Anzahl ausgesetzter Haken;
e)
Art des Köders;
f)
Erfolg der Köderung (%);
g)
Art der verwendeten Haken und
h)
See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen sind zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sollten Stichproben genommen werden.

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