Artikel 49 VO (EG) 2003/2287

Markierungsprogramm

Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei nach Artikel 43 teilnimmt, führt außerdem folgendes Markierungsprogramm durch:

a)
Während der gesamten Saison wird pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;
b)
erfasst werden sollten kleinere Exemplare unter 100 cm, wenngleich notfalls auch größere Exemplare markiert werden können, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar pro Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare sollten doppelt markiert werden und die Tiere über ein möglichst breites geografisches Gebiet freigelassen werden;
c)
alle Kennzeichnungsmarken sollten eine einmalige Seriennummer und eine Adresse tragen, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden,
d)
alle einschlägigen Markierungsdaten und alle Wiederfänge von markierten Dissostichus spp. in der Fischerei werden der CCAMLR binnen zwei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischerei verlassen hat, in durch Computer lesbarer Form gemeldet.

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