Artikel 50 VO (EG) 2003/2287
Wissenschaftliche Beobachter
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
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