Artikel 7 VO (EG) 2003/2287

Flexible Quotenregelung

Für 2004 sind die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, sowie die Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und die Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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