Artikel 8 VO (EG) 2003/2287
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,
- a)
- die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
- b)
- der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder
- c)
- es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder
- d)
- es handelt sich um Hering, der nach den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gefangen wurde, oder
- e)
- es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert, oder
- f)
- es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
(2) Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f ausgenommen.
(3) Ist eine der Fangmöglichkeiten nach Anhang II ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die in Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, unbeschadet Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.
(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98.
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