ANHANG IA VO (EG) 2003/2287

OSTSEE

Sämtliche TAC in diesem Gebiet, Scholle ausgenommen, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Management-Gebiet 3

HER/MU3

Finnland 50175
Schweden 11025
EG 61200
TAC 61200
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete: IIIb, c, d (EG-Gewässer), ausgenommen Management-Gebiet 3 und Golf von Riga
Dänemark 8279
Deutschland 25106
Estland 10406(1)
Finnland 9386
Lettland 2704(1)
Litauen 2568
Polen 28870
Schweden 36499
EG 123820
TAC 132090
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Golf von Riga

HER/03D-RG

Estland 18130
Lettland 21130
EG 39260
TAC 39260
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Untergebiet 25-32 (Gemeinschaftsgewässer)

COD/25/32

Dänemark 12040(2)
Deutschland 5265(2)
Estland 781(2)
Finnland 625(2)
Lettland 2968(2)(3)
Litauen 1951(2)
Polen 9251(2)
Schweden 8770(2)
EG 41650
TAC 45400 Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Die Fußnoten 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)(4)

COD/22/24-

Dänemark 8557(10)
Deutschland 3742(10)
Estland 555(5)(10)
Finnland 444(10)
Lettland 2109(6)(10)
Litauen 1387(7)(10)
Polen 6574(8)(10)
Schweden 6233(10)
EG 29600(9)
TAC 29600(11)

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Fußnote 2 gilt bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete:

IIIbcd (EG-Gewässer)(12)

PLE/3BCD-C

Dänemark 2697
Deutschland 300
Schweden 203
Polen 565(13)
EG 3766(14)
TAC entfällt

Vorsorgliche TAC, bei denen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Die Fußnoten 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiete:

IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32(15)

SAL/3BCD-C

Dänemark 93512(16)(17)(19)
Deutschland 10404(16)(17)(19)
Estland 9504(16)(18)
Finnland 116603(16)(17)(19)
Lettland 59478(16)(20)
Litauen 6992(16)(21)
Polen 28368(16)(21)
Schweden 126400(16)(17)(19)
EG 451260(16)(22)
TAC 460000(16)

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Fußnote 3 gilt bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten.

Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiete:

IBSFC-Unterbereich 32(23)

SAL/03D-32

Finnland 28490(24)
Estland 3255(24)(25)
EG 31745(24)(26)
TAC 35000(24)

Analytische TAC, bei denen Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete:

IIIb, c, d (EG-Gewässer)

SPR/3BCD-C

Dänemark 37254
Deutschland 23601
Estland 43260
Finnland 19501
Lettland 52249
Litauen 18901
Polen 110880
Schweden 72019
EG 377665
Russische Föderation 3000(27)
TAC 420000 Analytische TAC, wo Abzüge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Fußnote(n):

(1)

Darf in der Bucht von Riga gefischt werden (HER/03D-RG).

(2)

Dürfen in den Untergebieten 22-24 gefischt werden.

(3)

Davon können 350 t in den Gewässern der Russischen Föderation in Gebiet IIId gefischt werden.

(4)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und polnische Gewässer.

(5)

Können im Rahmen einer Gesamtquote von 650 t für die Untergebiete 22-24 in EG-Gewässern gefischt werden.

(6)

Können im Rahmen einer Gesamtquote von 1450 t für die Untergebiete 22-32 in EG-Gewässern gefischt werden.

(7)

Können im Rahmen einer Gesamtquote von 1100 t für die Untergebiete 22-32 in EG-Gewässern gefischt werden.

(8)

Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(9)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 18975 t.

(10)

Können in den Untergebieten 25-32 gefischt werden.

(11)

Die TAC müssen anhand neuer Voraussagen des Internationalen Rates für Meeresangelegenheiten überprüft werden.

(12)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und polnische Gewässer.

(13)

Darf nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(14)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 3200 t.

(15)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-, estnische, lettische, litauische und polnische Gewässer.

(16)

In Stückzahl ausgedrückt.

(17)

Ausschließlich in EG-Gewässern zu fischen bis auf 2000 Stück, die im Rahmen einer Gesamt-EG-Quote von 2000 Stück in estnischen Gewässern (SAL/03D-E) gefischt werden dürfen.

(18)

Davon dürfen 2000 Stück in EG-Gewässern gefischt werden.

(19)

Ausschließlich in EG-Gewässern zu fischen bis auf 3000 Stück, die im Rahmen einer Gesamt-EG-Quote von 3000 Stück in lettischen Gewässern (SAL/03D-LA) gefischt werden dürfen.

(20)

Davon dürfen 3000 Stück in EG-Gewässern gefischt werden.

(21)

Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(22)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 346918 Stück.

(23)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umfasst das Gebiet EG-Gewässer und estnische Gewässer.

(24)

In Stückzahl ausgedrückt.

(25)

Dürfen nicht in EG-Gewässern gefischt werden.

(26)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 28490 Stück.

(27)

In der lettischen Zone der EG-Gewässer, einschließlich bis zu 150 t Heringsbeifängen, zu fischen.

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