ANHANG ID VO (EG) 2003/2287
NORDWESTATLANTIKNAFO-Bereich
Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
Art: | Kabeljau Gadus morhua |
Gebiete | NAFO 2J3KL COD/N2J3KL |
---|---|---|---|
EG | 0(1) | ||
TAC | 0(1) |
Art: | Kabeljau Gadus morhua |
Gebiete | NAFO 3NO COD/N3NO. |
---|---|---|---|
EG | 0(2) | ||
TAC | 0(2) |
Art: | Kabeljau Gadus morhua |
Gebiete | NAFO 3M COD/N3M. |
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EG | 0(3) | ||
TAC | 0(3) |
Art: | Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus |
Gebiete | NAFO 2J3KL WIT/N2J3KL |
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EG | 0(4) | ||
TAC | 0(4) |
Art: | Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus |
Gebiete | NAFO 3NO WIT/N3NO. |
---|---|---|---|
EG | 0(5) | ||
TAC | 0(5) |
Art: | Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides |
Gebiete | NAFO 3M PLA/N3M. |
---|---|---|---|
EG | 0(6) | ||
TAC | 0(6) |
Art: | Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides |
Gebiete | NAFO 3LNO PLA/N3LNO. |
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EG | 0(7) | ||
TAC | 0(7) |
Art: | Kurzflossen-Kalmar Ilex illecebrosus |
Gebiete | NAFO-Gebiete 3 und 4 SQI/N34. |
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Estland | 128(9) | ||
Lettland | 128(9) | ||
Litauen | 128(9) | ||
Polen | 227(9) | ||
EG | (8)(9) | ||
TAC | 34000 |
Art: | Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea |
Gebiete | NAFO 3LNO YEL/N3LNO. |
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Estland | (11)(12) | ||
Lettland | (11)(12) | ||
Litauen | (11)(12) | ||
Polen | (11)(12) | ||
EG | 290(10) | ||
TAC | 14500 |
Art: | Lodde Mallotus villosus |
Gebiete | NAFO 3NO CAP/N3NO. |
---|---|---|---|
EG | 0(13) | ||
TAC | 0(13) |
Art: | Tiefseegarnelen Pandalus borealis |
Gebiete | NAFO 3L(14) PRA/N3L. |
---|---|---|---|
Estland | 144(15) | ||
Lettland | 144(15) | ||
Litauen | 144(15) | ||
Polen | 144(15) | ||
EG | 144(15)(16) | ||
TAC | 13000 |
Art: | Tiefseegarnelen Pandalus borealis |
Gebiete | NAFO 3M(17) PRA/N3M. |
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TAC | (18) |
Art: | Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides |
Gebiete | NAFO 3LMNO GHL/N3LMNO |
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Estland | (19)(20) | ||
Deutschland | 408 | ||
Lettland | (19)(20) | ||
Litauen | (19)(20) | ||
Polen | (19)(20) | ||
Spanien | 5482 | ||
Portugal | 2313 | ||
EG | 8203 | ||
TAC | 14820 |
Art: | Rotbarsch Sebastes spp. |
Gebiete | NAFO 3M RED/N3M. |
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Estland | 1571(21) | ||
Deutschland | 513(21) | ||
Spanien | 233(21) | ||
Lettland | 1571(21) | ||
Litauen | 1571(21) | ||
Portugal | 2354(21) | ||
EG | 7813(21)(22) | ||
Polen | 124(21)(23)(24) | ||
TAC | 5000(21) |
Art: | Rotbarsch Sebastes spp. |
Gebiete | NAFO 3LN RED/N3LN. |
---|---|---|---|
EG | 0(25) | ||
TAC | 0(25) |
Art: | Rotbarsch Sebastes spp. |
Gebiete | NAFO Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K RED/N1F3K. |
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Estland | (26) | ||
Lettland | (26) | ||
Litauen | (26) | ||
TAC | 32500 |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (2)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (3)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (4)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (5)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (6)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (7)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (8)
Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert, Kanada und den Mitgliedstaaten der EG außer Estland, Lettland, Litauen und Polen steht eine Menge von 29467 t zur Verfügung.
- (9)
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember zu fischen.
- (10)
Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen und nur als Beifänge zu fischen. Der Fischfang wird eingestellt, wenn die Gesamtquote ausgeschöpft ist.
- (11)
Für die Fischereifahrzeuge dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 73 t zur Verfügung; sie sind nur als Beifänge zu fischen.
- (12)
Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
- (13)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (14)
Ausschließlich der Schutzzone, die durch folgende Koordinaten begrenzt ist:
Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W 1 47°20′0 46°40′0 2 47°20′0 46°30′0 3 46°00′0 46°30′0 4 46°00′0 46°40′0 - (15)
Zwischen dem 1. Januar und 31. März, dem 1. Juli und 14. September sowie dem 1. Dezember und 31. Dezember zu fischen.
- (16)
Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.
- (17)
Dieser Bestand darf auch in Abteilung 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W 1 47°20′0 46°40′0 2 47°20′0 46°30′0 3 46°00′0 46°30′0 4 46°00′0 46°40′0 Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Abteilungen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4) machen.
Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2004 in einem Bereich untersagt, der innerhalb folgender Koordinaten liegt:
Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W 1 47°55′0 45°00′0 2 47°30′0 44°15′0 3 46°55′0 44°15′0 4 46°35′0 44°30′0 5 46°35′0 45°40′0 6 47°30′0 45°40′0 7 47°55′0 45°00′0 - (18)
Entfällt. Steuerung über Kontrolle des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.
Zugelassen sind:
Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage Dänemark 2 131 Estland 8 1667 Spanien 10 257 Lettland 4 490 Litauen 7 579 Polen 1 100 Portugal 1 69 Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Abteilung M3 und in dem in Fußnote 1) definierten Gebiet verbrachten Fangtage.
- (19)
Den Fischereifahrzeugen dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 985 t zur Verfügung.
- (20)
Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden vor der Einfahrt ihrer Schiffe in den NAFO-Bereich davon, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 beabsichtigen, nach den NAFO-Vorschriften auf die Quoten der anderen für Schwarzen Heilbutt zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
- (21)
Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 5000 t, die für diesen Bestand festgelegt wurde. Ist die TAC erschöpft, muss die gezielte Befischung dieses Bestands unabhängig von der Fangmenge eingestellt werden.
- (22)
Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 3100 t.
- (23)
Darf im Rahmen einer Gesamtquote von 124 t gefischt werden.
- (24)
Die zuständigen Behörden Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
- (25)
Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
- (26)
Im Rahmen einer Gesamtquote von 7500 t zu fischen und mit Kanada, Kuba, Frankreich (St. Pierre et Miquelon), Japan, Korea, Ukraine und USA zu teilen.
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