ANHANG ID VO (EG) 2003/2287

NORDWESTATLANTIKNAFO-Bereich

Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 2J3KL

COD/N2J3KL

EG 0(1)
TAC 0(1)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 3NO

COD/N3NO.

EG 0(2)
TAC 0(2)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

NAFO 3M

COD/N3M.

EG 0(3)
TAC 0(3)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete

NAFO 2J3KL

WIT/N2J3KL

EG 0(4)
TAC 0(4)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete

NAFO 3NO

WIT/N3NO.

EG 0(5)
TAC 0(5)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete

NAFO 3M

PLA/N3M.

EG 0(6)
TAC 0(6)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete

NAFO 3LNO

PLA/N3LNO.

EG 0(7)
TAC 0(7)
Art:

Kurzflossen-Kalmar

Ilex illecebrosus

Gebiete

NAFO-Gebiete 3 und 4

SQI/N34.

Estland 128(9)
Lettland 128(9)
Litauen 128(9)
Polen 227(9)
EG (8)(9)
TAC 34000
Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiete

NAFO 3LNO

YEL/N3LNO.

Estland (11)(12)
Lettland (11)(12)
Litauen (11)(12)
Polen (11)(12)
EG 290(10)
TAC 14500
Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiete

NAFO 3NO

CAP/N3NO.

EG 0(13)
TAC 0(13)
Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete

NAFO 3L(14)

PRA/N3L.

Estland 144(15)
Lettland 144(15)
Litauen 144(15)
Polen 144(15)
EG 144(15)(16)
TAC 13000
Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete

NAFO 3M(17)

PRA/N3M.

TAC (18)
Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete

NAFO 3LMNO

GHL/N3LMNO

Estland (19)(20)
Deutschland 408
Lettland (19)(20)
Litauen (19)(20)
Polen (19)(20)
Spanien 5482
Portugal 2313
EG 8203
TAC 14820
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO 3M

RED/N3M.

Estland 1571(21)
Deutschland 513(21)
Spanien 233(21)
Lettland 1571(21)
Litauen 1571(21)
Portugal 2354(21)
EG 7813(21)(22)
Polen 124(21)(23)(24)
TAC 5000(21)
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO 3LN

RED/N3LN.

EG 0(25)
TAC 0(25)
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

NAFO Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

RED/N1F3K.

Estland (26)
Lettland (26)
Litauen (26)
TAC 32500

Fußnote(n):

(1)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(2)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(3)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(4)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(5)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(6)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(7)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(8)

Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert, Kanada und den Mitgliedstaaten der EG außer Estland, Lettland, Litauen und Polen steht eine Menge von 29467 t zur Verfügung.

(9)

Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember zu fischen.

(10)

Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen und nur als Beifänge zu fischen. Der Fischfang wird eingestellt, wenn die Gesamtquote ausgeschöpft ist.

(11)

Für die Fischereifahrzeuge dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 73 t zur Verfügung; sie sind nur als Beifänge zu fischen.

(12)

Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(13)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(14)

Ausschließlich der Schutzzone, die durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47°20′0 46°40′0
2 47°20′0 46°30′0
3 46°00′0 46°30′0
4 46°00′0 46°40′0

(15)

Zwischen dem 1. Januar und 31. März, dem 1. Juli und 14. September sowie dem 1. Dezember und 31. Dezember zu fischen.

(16)

Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(17)

Dieser Bestand darf auch in Abteilung 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47°20′0 46°40′0
2 47°20′0 46°30′0
3 46°00′0 46°30′0
4 46°00′0 46°40′0

Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Abteilungen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4) machen.

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2004 in einem Bereich untersagt, der innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47°55′0 45°00′0
2 47°30′0 44°15′0
3 46°55′0 44°15′0
4 46°35′0 44°30′0
5 46°35′0 45°40′0
6 47°30′0 45°40′0
7 47°55′0 45°00′0

(18)

Entfällt. Steuerung über Kontrolle des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.

Zugelassen sind:

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage
Dänemark 2 131
Estland 8 1667
Spanien 10 257
Lettland 4 490
Litauen 7 579
Polen 1 100
Portugal 1 69

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Abteilung M3 und in dem in Fußnote 1) definierten Gebiet verbrachten Fangtage.

(19)

Den Fischereifahrzeugen dieser neuen Mitgliedstaaten stehen insgesamt 985 t zur Verfügung.

(20)

Die zuständigen Behörden Estlands, Lettlands, Litauens und Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden vor der Einfahrt ihrer Schiffe in den NAFO-Bereich davon, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 beabsichtigen, nach den NAFO-Vorschriften auf die Quoten der anderen für Schwarzen Heilbutt zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(21)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 5000 t, die für diesen Bestand festgelegt wurde. Ist die TAC erschöpft, muss die gezielte Befischung dieses Bestands unabhängig von der Fangmenge eingestellt werden.

(22)

Bis zum Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beträgt die EG-Quote 3100 t.

(23)

Darf im Rahmen einer Gesamtquote von 124 t gefischt werden.

(24)

Die zuständigen Behörden Polens unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO mindestens 48 Stunden im Voraus von der Absicht ihrer Schiffe, in den NAFO-Bereich einzufahren und nach den NAFO-Vorschriften auf diese Quote zu fischen. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(25)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(26)

Im Rahmen einer Gesamtquote von 7500 t zu fischen und mit Kanada, Kuba, Frankreich (St. Pierre et Miquelon), Japan, Korea, Ukraine und USA zu teilen.

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