ANHANG III VO (EG) 2003/2287
BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NORDSEEHERING
- 1.
- Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen und besonders der Beschränkungen nach Anhang II zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Diese Maßnahmen schließen insbesondere Folgendes ein:
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besondere Überwachungs- und Kontrollprogramme;
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Fischereiaufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Schiffe und — falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint — eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge;
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Überwachung der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zu Rückwürfen führen;
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nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind.
- 2.
- Wenn Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen. Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen es keine derartigen Stichprobenkontrollen gibt.
- 3.
- Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in allen Fällen, in denen die Kommission dies im Sinne der Nummern 1 und 2 für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenkontrollen und der einzelnen Maßnahmen nach Nummer 1 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen.
- 4.
- Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, dass mit den Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 nicht in allen Fischereien eine strenge Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit bei Hering erreicht wird.
- 5.
- Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die während ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang I angerechnet.
- 6.
- Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die bei ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang II angerechnet. Heringsanlandungen von Fischereifahrzeugen, die diesen Bedingungen genügen, werden nicht zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten.
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