ANHANG IV VO (EG) 2003/2287
TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN
- 1.
- Zulässiges Fanggerät für die Dorschfischerei in der Ostsee
- 1.1.
- Zugnetze
- 1.1.1.
- Ohne Fluchtfenster
Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.- 1.1.2.
- Mit Fluchtfenster
Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Anhangs Anlage 1.- 1.1.3.
- Ein-Netz-Regel
Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.- 1.2.
- Kiemennetze
Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm. Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen. Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen. Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.
- 2.
- Dorschbeifänge in der Ostsee
Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden. Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 jener Verordnung einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden. Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Ziffer 1.1.2. dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.
- 3.
- Mindestgröße für Dorsch
Abweichend von den Bestimmungen über Mindestgrößen gemäß Anhang III der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.
- 4.
- Sommerdorschfangverbot in der Ostsee
Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 1. Juni bis 31. August 2004 einschließlich verboten.
- 5.
- Schließung des Bornholm-Beckens
Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2004 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: - —
-
55° 30′N, 15° 30′E,
- —
55° 30′N, 16° 30′E.
- —
55° 00′N, 16° 30′E.
- —
55° 00′N, 16° 00′E.
- —
55° 15′N, 16° 00′E.
- —
55° 15′N, 15° 30′E.
- —
55° 30′N, 15° 30′E.
- 6.
- Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat
Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV der Ratsverordnung (EG) Nr. 850/98 gelten im Jahr 2004 folgende Vorschriften: - a)
- Für die Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) gilt eine Maschenöffnung von 35 mm.
- b)
- Für die Fischerei auf Goldlachs (Argentina spp.) gilt eine Maschenöffnung von 30 mm.
- c)
- Wird beim Fang von Wittling eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 30 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Scharbe, Seelachs und Hummer.
- d)
- Wird beim Fang von Kaisergranat eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 60 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Scharbe, Seelachs und Hummer.
- e)
- Wird beim Fang von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) eine Maschenöffnung von 35 bis 69 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 50 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.
- f)
- Bei allen anderen als den in den Buchstaben c, d und e genannten Fischereien, bei denen eine Maschenöffnung von weniger als 90 mm verwendet wird, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 10 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer.
- 7.
- Schellfisch-Schutzzone (Rockall)
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in EG-Gewässern und internationalen Gewässern in der Schutzzone verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt ist: Punkt | Breitengrad | Längengrad |
---|---|---|
1 | 57°00′N | 15°00′W |
2 | 57°00′N | 14°00′W |
3 | 56°30′N | 14°00′W |
4 | 56°30′N | 15°00′W |
- 8.
- Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)
Das Fischen mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 54 mm oder Ringwaden in Gebiet IIa (EG-Gewässer) ist nur zwischen dem 1. März und dem 15. Mai erlaubt.
- 9.
- Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer
Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 fischen, dürfen ihre Tätigkeit 2004 vorerst fortsetzen.
- 10.
- Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und eine Linie durch folgende Koordinaten abgegrenzt ist: - —
-
Ostküste Englands bei 55°30′N,
- —
55°30′N, 1°00′W,
- —
58°00′N, 1°00′W,
- —
58°00′N, 2°00′W,
- —
die Ostküste Schottlands bei 2°00′W,
- 11.
- Sonderbestimmungen für den Golf von Riga
- 11.1.
- Spezielle Fangerlaubnis
- 1.
- Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen;
- b)
- die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.
- 11.2.
- Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen
- 1.
- Jedes Schiff auf der Liste gemäß Ziffer 11.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
- a)
- sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Ziffer 11.1.2 Buchstabe a) für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und
- b)
- die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.
- 2.
- Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Ziffer 11.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern
- a)
- es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und
- b)
- es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Ziffer 11.1.2 Buchstabe a) kommt.
- 12.
- Fanggewicht von Hering, Makrele und Stöcker
- 12.1.
- Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten folgende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:
bei Hering aus den ICES-Untergebieten I und II und den Abteilungen III a Nord, IV, V b, VI und VII b, c, d,
bei Makrele und Stöcker aus dem ICES-Untergebiet II a und den Abteilungen III a, b, d, IV, VI und VII.
- 12.2.
- Anlandungen im Sinne der Nummer 12.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.
- 12.3.
- Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Januar 2004 die Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, und teilen ihr innerhalb von weiteren 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 12.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten.
- 12.4.
- Der Kapitän eines in Nummer 12.1 genannten Fischereifahrzeugs teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats folgendes mit:
- a)
- den Hafen, den er anlaufen will,
- b)
- den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen
- c)
- die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht.
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird.
- 12.5.
- Abweichend von den Bestimmungen in Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, wie von der zuständigen Behörde im Anlandehafen verlangt.
Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 12.4 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 7 %.
- 12.6.
- Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, wiegen alle erhaltenen Mengen. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert oder weiterverkauft wird.
Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage(1) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments. Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Informationen und wird auf Ersuchen oder innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens vorgelegt.
- 12.7.
- Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.
Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten gefroren Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fisches aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen vor dem 31. Januar 2004 ihre Methoden zur Stichprobennahme mit, die dann von der Kommission gebilligt werden.
- 12.8.
- Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates sorgen dafür, dass der Fisch in Anwesenheit eines Kontrolleurs gewogen wird.
- 13.
- Begrenzung des Kabeljaufangs westlich von Schottland
- a)
- Bis zum 31. Dezember 2004 ist jede Fangtätigkeit in dem Gebiet verboten, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:
- —
-
59°05'N, 06°45'W
- —
59°30'N, 06°00'W
- —
59°40'N, 05°00'W
- —
60°00'N, 04°00'W
- —
59°30'N, 04°00'W
- —
59°05'N, 06°45'W.
- b)
- Abweichend von Buchstabe a) darf Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern
- i)
- keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und
- ii)
- keine anderen Arten als Weich- und Krebstiere an Bord behalten werden.
- c)
- Abweichend von Buchstabe a) darf Fischfang unter Einsatz von Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern
- i)
- keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder darüber an Bord mitgeführt werden und
- ii)
- keine anderen Arten als Hering, Makrele, Stöcker, Blauer Wittling, Sardine, Sardinelle, Sprotte und Glasaugen an Bord behalten werden.
- 14.
- Maschenweitenbereiche, Zielarten und vorgeschriebene Fanganteile für den Einsatz eines einheitlichen Maschenweitenbereichs bei geschlepptem Fanggerät im Skagerrak und Kattegat
Abweichend von den Bestimmungen für geschlepptes Fangerät gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen in Anlage 2 dieses Anhangs ab 1. März 2004.
- 15.
- Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)).
Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacora), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) durch Ringwadenfischer ist vom 1. August bis 11. September 2004 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: die amerikanische Pazifikküste,
150° westlicher Länge,
40° nördlicher Breite,
40° südlicher Breite.
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.
Wenn sich eine Schildkröte im Netz verfangen hat, sollte das Einholen des Netzes unterbrochen werden, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortgesetzt werden, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, bevor sie unversehrt und vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt wird.
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
- 16.
- Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See
Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 werden im Jahr 2004 vorübergehend angewandt.
- 17.
- Besondere Bedingungen für die Fischerei von Schellfisch in der Nordsee
- a)
- Im Sinne dieser Nummer ist „Kabeljauschutzgebiet” der in den folgenden ICES-Rechtecken enthaltene Teil der ICES-Division IV, der weiter als 12 Seemeilen von den Küstenbasislinien entfernt ist:
49E6, 48E6, 47E6, 50E7, 49E7, 48E7, 50E8, 51E9, 50E9, 49E9, 50F0, 49F0, 48F0, 47F0, 46F0, 45F0, 51F1, 50F1, 49F1, 48F1, 47F1, 46F1, 45F1, 44F1, 50F2, 49F2, 48F2, 47F2, 46F2, 45F2, 44F2, 46F3, 45F3, 44F3, 45F4, 44F4, 43F5, 43F6, 43F7, 42F7, 38E9, 37E9, 37F0.
- b)
- Fischereifahrzeuge, denen ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für das gezielte Fangen von Schellfisch im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt hat, haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
- i)
- Sie teilen den einzelstaatlichen Behörden mindestens vier Stunden vor der Anlandung der Fische den Ort und den Zeitpunkt einer derartigen Anlandung mit, es sei denn, derartige Anlandungen erfolgen innerhalb der von den Mitgliedstaaten angegebenen Zeiträume.
- ii)
- Sie nehmen derartige Anlandungen ausschließlich in Häfen vor, die vom Flaggenmitgliedstaat bezeichnet wurden.
- iii)
- Vor dem Beginn der Entladung der an Bord befindlichen Fänge legen sie den einzelstaatlichen Behörden das (die) einschlägige(n) Logbuchblatt (Logbuchblätter) vor.
- iv)
- Sie entladen die an Bord befindlichen Fische erst, nachdem ihnen dazu die Erlaubnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilt worden ist.
- v)
- Sie bewahren an Bord nicht mehr als 5 % Kabeljau auf, berechnet als Anteil am Lebendgewicht der auf dem Schiff befindlichen Meerestiere.
- vi)
- Sie laden auf See keine Fische um.
- vii)
- Sie fangen ausschließlich außerhalb des Kabeljauschutzgebietes.
- viii)
- Sie fahren nur durch das Kabeljauschutzgebiet hindurch, wenn das Fanggerät an Bord sicher festgezurrt und verstaut ist.
- ix)
- Sie führen an Bord kein Schleppnetz mit, das eine Maschengröße von weniger als 100 mm aufweist, und setzen auch kein derartiges Schleppnetz ein.
- c)
- Spezielle Fangerlaubnisse nach Buchstabe b dürfen nicht für einen Zeitraum von über drei Monaten erteilt werden.
- d)
- Eine spezielle Fangerlaubnis für den Dreimonatszeitraum nach Ablauf der Gültigkeit einer vorherigen speziellen Fangerlaubnis für das gleiche Fischereifahrzeug darf nicht erteilt werden, wenn eines der folgenden Ereignisse während der Gültigkeit der Erlaubnis eingetreten ist:
- i)
- Bei einer Kontrolle durch die einzelstaatlichen Fischereikontrollstellen wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug mehr als 5 % Kabeljau an Bord hat, und zwar gemessen in Lebendgewicht als Prozentanteil vom gesamten Fang an Bord des Fischereifahrzeugs.
- ii)
- Das Fischereifahrzeug legt keinen VMS-Bericht oder — im Falle eines Ausfalls des Satellitenüberwachungssystems (VMS) — keinen manuellen Positionsbericht vor oder es legt einen falschen Positionsbericht vor.
- iii)
- Bei der Kontrolle einer Anlandung durch die einzelstaatliche Fischereikontrollstelle wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug über 10 % mehr Fische einer Art (in Lebendgewicht) angelandet oder noch an Bord hat als auf dem (den) gemäß Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iii vorgelegten Logbuchblatt (Logbuchblättern) angegeben ist.
- iv)
- Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See umlädt.
- v)
- Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug Fisch anlandet, ohne dass ihm eine Erlaubnis nach Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv erteilt wurde.
- vi)
- Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass sich das Fischereifahrzeug in dem Kabeljauschutzgebiet befindet und sein Fanggerät nicht festgezurrt und verstaut ist.
- vii)
- Bei einer Kontrolle durch eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle wird festgestellt, dass das Fischereifahrzeug gegen die Verordnung Nr. 850/98 des Rates verstößt.
- viii)
- Eine einzelstaatliche Fischereikontrollstelle beobachtet, dass das Fischereifahrzeug Fisch entlädt, ohne zuvor das (die) Logbuchblatt (Logbuchblätter) nach Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iii vorgelegt zu haben.
- e)
- Ein Mitgliedstaat kann die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 21. April 2004 gefangenen Mengen Schellfisch getrennt danach erfassen, ob sie innerhalb oder außerhalb des in Buchstabe a) definierten Gebiets gefangen wurden.
- 18.
- Wissenschaftliche Überwachung
- a)
- Die unter den Nummern 5, 7, 13 und 16 genannten Maßnahmen gelten nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betroffenen Mitgliedstaats ausgeübt werden und über die die Kommission und der Mitgliedstaat, in dessen Gewässern die Forschung unternommen wird, im Voraus unterrichtet wurden.
- b)
Meerestiere, die zu dem unter Buchstabe a) genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie
den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder
unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.
- 19.
- Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira
In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten innerhalb des geografischen Gebiets, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.- a)
- Azoren
36° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge - b)
- Kanarische Inseln und Madeira
27° 00′ nördlicher Breite 19° 00′ westlicher Länge 26° 00′ nördlicher Breite 15° 00′ westlicher Länge 29° 00′ nördlicher Breite 13° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite 13° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite 19° 00′ westlicher Länge.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).
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