ANHANG V VO (EG) 2003/2287

VORÜBERGEHENDE BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND ZUSÄTZLICHE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER FISCHBESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m über alles und darüber.
2.
Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

a)
Kattegat (ICES-Bereich III a Süd),

Skagerrak und Nordsee (ICES-Bereich IV a, b, c, III a Nord und II a EG),

Westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a),

Östlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VII d) und

Irische See (ICES-Bereich VII a).

b)
Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a):

ICES-Gebiet VI a mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

    60° 00′ N, 04° 00′ W

    59° 45′ N, 05° 00′ W

    59° 30′ N, 06° 00′ W

    59° 00′ N, 07° 00′ W

    58° 30′ N, 08° 00′ W

    58° 00′ N, 08° 00′ W

    58° 00′ N, 08° 30′ W

    56° 00′ N, 08° 30′ W

    56° 00′ N, 09° 00′ W

    55° 00′ N, 09° 00′ W

    55° 00′ N, 10° 00′ W

    54° 30′ N, 10° 00′ W.

3.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens:

a)
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder
b)
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Falls ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b) verwenden will, teilt er der Kommission mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b) sicherzustellen.

4.
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren;
b)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
c)
stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;
d)
Grundleinen;
e)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm;
f)
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm, außer Baumkurren.

Fischereiaufwand

5.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.
6.
a)
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Tabelle I

Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2 Fanggerätgruppe gemäß Nummer
4 Buchstabe a) 4 Buchstabe b) 4 Buchstabe c) 4 Buchstabe d) 4 Buchstabe e) 4 Buchstabe f)
2a. Kattegat, Skagerrak und Nordsee, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See 10 14 14 17 22 20

b)
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Monaten ansammeln. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, dass sie beabsichtigen, Bewirtschaftungszeiträume zusammenzufassen.
c)
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die Ergebnisse ihrer abgeschlossenen Stilllegungsprogramme ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a) für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

d)
Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit der Gewährung einer höheren Anzahl von Tagen in Anspruch nehmen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Zuteilung gewährt wird, und über deren Fangberichte.

Tabelle II

Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet gemäß Nummer 2 Fanggerät gemäß Nummer 4 Fangberichte des Schiffes 2002(*) Tage
Buchstabe a) Buchstaben a) und e) jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle unbegrenzt(***)
Buchstabe a) Buchstaben a) und b) unter 5 % bei 100 bis < 120 mm bis zu 14 bei ≥ 120 mm bis zu 15
Buchstabe a): Kattegat (ICES-Bereich III a Süd), Nordsee Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt oder Seehase bis zu 16 Tage
Buchstabe a): östlicher Ärmelkanal ICES-Bereich VII d Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von bis zu 110 mm Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 15 m, die mehr als 35 % nicht geregelte Arten anlanden und sich nicht länger als 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten(**) bis zu 20 Tage

Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff zu keiner Zeit mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein. Erfüllt ein Schiff diese Bedingung nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

e)
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in Bezug auf die Seelachsfischerei eine Ausnahme von der ersten Zeile der Tabelle II gewähren, ohne die Auflage, dass in den Fangberichten der vorhergehenden Jahre weniger als jeweils 5 % Beifänge an Kabeljau, Seezunge und Scholle verzeichnet wurden. Mit seinem Antrag unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat genaue Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Ausnahme gewährt werden soll, mit Belegen über deren Quoten und geplante Tätigkeiten. Der Antrag wird der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Bewirtschaftungszeitraums, in dem die Tage zugeteilt werden sollen, übermittelt.

Fischereifahrzeuge, denen im Rahmen dieser Bestimmung zusätzliche Tage zugeteilt werden, dürfen zu keiner Zeit mehr als jeweils 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle an Bord behalten.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmung nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

f)
In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, werden für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a) und b), die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, zwei zusätzliche Tage zugeteilt.
7.
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welche(s) Fanggerät(e) er im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen beabsichtigt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug mit keinem der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte in den Gebieten gemäß Nummer 2 fischen.

Teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würde, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen als in Tabelle I für dieses Fanggerät angegeben.

Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, ist nur dann gegeben, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte an Bord mitführen.

Vor jeder Fahrt teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden mit, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, sofern für die vorherige Fahrt eine andere Art von Fanggerät gemeldet wurde.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt ist, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Diese Fischereifahrzeuge müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8.
Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.
9.
a)
Ein Schiff, das die ihm zustehende Anzahl Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.
b)
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass die entsprechende Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Mitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
10.
a)
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage erhält, nicht höher ist als das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
b)
Die Gesamtanzahl nach Buchstabe a) übertragener Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
c)
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a) ist nur zwischen Schiffen zulässig, die in demselben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a) einsetzen.
d)
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d) und e) und Nummer 7 eingeräumt wurden, ist nicht zulässig.
e)
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen von Tagen außerhalb des Hafens.
11.
Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein(1).
12.
Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002 oder 2003 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

13.
Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission binnen einem Monat nach einer entsprechenden Entscheidung die Gründe hierfür mit und belegt den Notfall durch entsprechende Informationen der zuständigen Behörden.

Überwachung und Kontrollen

14.
Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k derselben Verordnung für Schiffe, die in den unter Nummer 2 definierten Gebieten die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen.
15.
Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 14 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
16.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter teilt, bevor er nach einem Aufenthalt in einem der Gebiete gemäß Tabelle III in einen Hafen oder einen Anlandeort eines Mitgliedstaats mit einer größeren Fangmenge als in derselben Tabelle angegeben einläuft, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor dieser Einfahrt Folgendes mit:

den Namen des Hafens oder Anlandeortes,

die geschätzte Zeit der Ankunft im Hafen oder Anlandeort,

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art, von der sich mehr als 50 kg an Bord befinden.

17.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn besagte Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.

Tabelle III

Anlandemengen in Tonnen nach Arten und Gebieten mit speziellen Anlandevorschriften

PN—
vorherige Anmeldung gemäß Nummer 16
DP—
bezeichnete Häfen gemäß Nummer 19

Gebiet gemäß Nummer

Menge je Art in Tonnen

Kabeljau

PN DP
2 Buchstabe a) Kattegat, Nordsee und Skagerrak, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See 1 2

18.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der Fänge auf See umladen oder entladen oder Fänge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt dem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Entladung auf See oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Nummer 16 mit.
19.
Anlandungen über die in Tabelle III angegebenen Mengen hinaus aus dem in derselben Tabelle (unter der Rubrik DP) bezeichneten Gebiet dürfen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiteren 30 Tagen die Überwachungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Aufzeichnung und Meldung der Mengen der in Artikel 12 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung für diese Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

20.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(2) beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %.
21.
Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, unabhängig von der Art des Behältnisses, Kabeljau unabhängig von dessen Menge, mit anderen marinen Arten gemischt, aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau sind im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen zu verstauen.
22.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Kabeljau, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. Von jeder Menge Kabeljau, die zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Nummer 19 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der Anlandung ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden beabsichtigen.
23.
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.
24.
Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten über länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(*)

Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(**)

Unbeschadet dieser Bestimmung gilt diese Abweichung auch für maximal 6 Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen und in der Gemeinschaft registriert sind, mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr. Eine Liste dieser Schiffe wird der Kommission vor dem 1. Februar 2004 vorgelegt.

(***)

Die Schiffe dürfen sich in dem Gebiet so lange aufhalten, wie der betreffende Monat Tage hat.

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

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