ANHANG VI VO (EG) 2003/2287

FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens

a)
der Zeitraum von 24 Stunden zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums;
b)
ein ununterbrochener Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt in jedem Teil dieses Zeitraums.

3.
Jeder Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2004 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2001, 2002 und 2003 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a)
Name und interne Registriernummer des Schiffes;
b)
installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(1);
c)
die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;
d)
die Kilowatt-Tage als Produkt von Anzahl Tage außerhalb des Hafens und installierter Maschinenleistung in Kilowatt.

4.
Jeder Mitgliedstaat errechnet

a)
für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;
b)
die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2001 bis 2003.

5.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage 2004 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, die nach Nummer 4 Buchstabe a errechnete Anzahl für 2003 nicht übersteigt.
6.
Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Juni auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:

a)
Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf 500000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2004 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage;
b)
schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf 300000 Mio. bis 500000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen;
c)
schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2003 auf weniger als 300000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2004 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

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