ANHANG VII VO (EG) 2003/2287

TEIL I

MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet Fischerei Anzahl Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62°00'N 75 55
Grundfischarten, nördlich von 62°00'N 80 50
Makrele, südlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei 11 entfällt
Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei 19 entfällt
Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei 11(1) entfällt
Industriefischerei, südlich von 62°00'N 480 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 13
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28'N und östlich von 6°30'W 8 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20'N und 62°00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30'N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00'W und 9°00'W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30'N, 7°0'W und 60°00'N, 6°00'W 70 20
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden 34 20
Leinenfischerei 10 6
Makrelenfischerei 12 12
Heringsfischerei nördlich von 62°N 21 21
Island Alle Fischereien 18 5
Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien pm pm
Kabeljaufischerei 7(2) pm
Sprottenfischerei pm pm

TEIL II

MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE VON DRITTLÄNDERN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN

Flaggenstaat Fischerei Anzahl Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen(3) Hering, nördlich von 62°00'N 18 18
Färöer Makrele, VIa (nördlich 56°30'N), VIIe, f, h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56°30'N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56°30'N) 14 14
Hering, nördlich von 62°00'N 21 21
Hering, IIIa 4 4
Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56°30'N) und Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 15 15
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, VIa (nördlich 56°30'N), VIb, VII (westlich 12°00'W) 20 20
Blauleng 16 16
Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS) 3 3
Russische Föderation Hering IIId (Schwedische Gewässer) pm pm
Hering IIId (Schwedische Gewässer, nichtfischende Mutterschiffe) pm pm
Sprotte 4(4) pm
Barbados Geißelgarnelen Penaeus(5) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm(6)
Schnapper(7) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm
Guyana Geißelgarnelen Penaeus(5) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm pm(6)
Surinam Geißelgarnelen Penaeus(5) (Gewässer von Französisch-Guayana) 5 pm(8)
Trinidad und Tobago Geißelgarnelen Penaeus(5) (Gewässer von Französisch-Guayana) 8 pm(9)
Japan Thun(10) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm
Korea Thun(10) (Gewässer von Französisch-Guayana) pm pm(9)
Venezuela Schnapper(7) (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 pm
Haie(7) (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 pm

TEIL III

Fußnote(n):

(1)

Von den elf Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

(2)

Gilt nur für Schiffe unter lettischer Flagge“

(3)

Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2004.

(4)

Gilt nur für die lettische Zone der Gemeinschaftsgewässer.

(5)

Lizenzen für den Garnelenfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, der von den Behörden des betreffenden Drittstaates vorgelegt und von der Kommission genehmigt wird. Die Geltungsdauer der einzelnen Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem der Lizenz zugrunde gelegten Fangplan genannt ist.

(6)

Die jährliche Anzahl Seetage ist auf 200 begrenzt.

(7)

Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in genannten Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.

(8)

Die jährliche Anzahl Seetage ist auf pm begrenzt.

(9)

Die jährliche Anzahl Seetage ist auf 350 begrenzt.

(10)

Ausschließlich mit Langleinen zu fischen.

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