ANHANG VIII VO (EG) 2003/2287

TEIL I

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

Nach jedem Hol:

1.1.
die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
1.2.
Datum und Uhrzeit des Hols;
1.3.
die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;
1.4.
die verwendete Fangmethode.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.
der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
2.2.
die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
2.3.
Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.
2.4.
Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1.
Name des Hafens;
3.2.
die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1.
Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
4.2.
Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;
4.3.
bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

TEIL II

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