ANHANG VIII VO (EG) 2003/2287
TEIL I
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:Nach jedem Hol:
- 1.1.
- die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 1.2.
- Datum und Uhrzeit des Hols;
- 1.3.
- die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;
- 1.4.
- die verwendete Fangmethode.
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
- 2.1.
- der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
- 2.2.
- die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 2.3.
- Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.
- 2.4.
- Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:
- 3.1.
- Name des Hafens;
- 3.2.
- die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
- 4.1.
- Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
- 4.2.
- Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;
- 4.3.
- bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.
TEIL II
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