Präambel VO (EG) 2003/2287

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte 2003(1), insbesondere auf Artikel 21 sowie die Anhänge VI, VIII, IX und XII,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis(3), insbesondere auf Artikel 21,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und besonders des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.
(5)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(4), ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
(6)
Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fischerei mit Norwegen(5), den Färöern(6), Grönland(7), Island(8), Lettland(9), Litauen(10) und Estland(11) geführt.
(7)
Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte 1994 wird die Verwaltung der vom Königreich Schweden und der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit Polen geführt.
(8)
Nach der Beitrittsakte 2003 müssen die Bestimmungen über Fangmöglichkeiten für Estland, Lettland, Litauen und Polen ab dem Zeitpunkt des Beitritts dem Beitrittsvertrag entsprechen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Beitrittsdatum sollte jedoch auf derselben Grundlage erfolgen.
(9)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Daher sollten diese Empfehlungen von der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(10)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des atlantischen Thunfischs (ICCAT) hat auf ihrem Jahrestreffen Tabellen angenommen, die die Unter- und die Überausnutzung der Fischereimöglichkeiten der ICCAT-Mitgliedstaaten aufzeigen. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2002 ihre Fangquoten für verschiedene Fischbestände nicht voll ausgeschöpft habe.
(11)
Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach der vorliegenden Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.
(12)
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(12), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(13), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(14), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(15), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(16), der Verordnung (EG) Nr. 66/98, der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(17), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(18), und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(19).
(13)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2004 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
(14)
Es ist notwendig, nach den Leitlinien in der Beitrittsakte von 2003 Vorschriften über die Fischerei im Golf von Riga zu erlassen. Es ist angezeigt, den Zugang zu diesen Gewässern vom Besitz einer speziellen Fangerlaubnis abhängig zu machen.
(15)
Die interamerikanische Tropen-Thunfisch-Kommission (IATTC) beschloss auf ihrem Treffen im Oktober 2003 eine besondere Schließung der Fischerei für die Ringwadenfischereiflotte sowie technische Maßnahmen für das Behalten aller Fänge, Bestimmungen über Beifänge und über Seeschildkröten. Auch wenn die Gemeinschaft nicht Mitglied dieser Organisation ist, müssen diese Fangbegrenzungen umgesetzt werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen zu gewährleisten.
(16)
Die TAC für Bestände, für die bereits 2004 Wiederauffüllungspläne umgesetzt werden können, sollten den Wiederauffüllungsstrategien in diesen Plänen entsprechen. Für Bestände, für die 2004 noch nicht mit der Durchführung von Wiederauffüllungsplänen begonnen werden kann, sollten kurzfristig restriktivere Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten.
(17)
Bis zur Verabschiedung von Wiederauffüllungsplänen und zur Anwendung der hierin enthaltenen Aufwandsregelungen ist es notwendig, zumindest für die am stärksten gefährdeten Bestände, für die der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) 2004 eine Null-TAC empfiehlt, vorläufige Aufwandsregelungen zu treffen.
(18)
In Befolgung des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Gebiet IV (Skagerrak und Nordsee) eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.
(19)
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Dieser Plan sieht zur Erreichung seines Ziels Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist daher notwendig, diese Maßnahmen schon 2004 durchzuführen, bis eine Ratsverordnung zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet sein wird.
(20)
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, einschließlich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer angenommenen TAC für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen angewandt werden.
(21)
Die CCAMLR hat auf ihrer 22. Jahrestagung 2003 die Teilnahme von Schiffen unter EG-Flagge an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp in den Gebieten FAO 88.1 und FAO 48.6 genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden.
(22)
Um den Lebensunterhalt der Gemeinschaftsfischer sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2004 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)

ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).

(4)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(5)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(6)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(7)

ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(8)

ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 1.

(9)

ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 1.

(10)

ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 6.

(11)

ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16.

(12)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(13)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

(14)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(15)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

(16)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(17)

ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 1).

(18)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

(19)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

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