Artikel 16 VO (EG) 2003/2295

Angaben auf eingeführten Eiern

(1) Aus Norwegen eingeführte Eier der Klasse A mit Ausnahme von Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung sowie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführte Eier der ökologischen oder biologischen Erzeugung werden im Ursprungsland mit der Erzeugerkennnummer unter den Bedingungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gestempelt.

(2) Auf Eier der Klasse A, die aus anderen als dem in Absatz 1 genannten Drittland eingeführt werden, wird im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe „Nicht-EU-Norm” , gefolgt vom ISO-Code des Ursprungslands, aufgestempelt.

(3) Die Packungen von Eiern der Klasse A, die aus Drittländern eingeführt werden, erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90.

Die Angabe des Mindesthaltsbarkeitsdatums und des Verpackungsdatums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(4) Die Angabe der Haltungsart auf den Verpackungen von aus Norwegen eingeführten Eiern der Klasse A, mit Ausnahme von Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung, und auf den Verpackungen von gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführten Eiern der ökologischen oder biologischen Erzeugung erfolgt unter denselben Bedingungen, wie sie in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Auf den Packungen von Eiern der Klasse A, die aus anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Drittländern eingeführt werden, wird die Angabe „Haltungsform unbekannt” angebracht.

(5) Für die Banderolen und Etiketten auf den Verpackungen, die Herabstufung und das Umpacken der Eier gelten dieselben Bedingungen, wie sie in Kapitel IV für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

(6) Aus Drittländern eingeführte Eier anderer Klassen als der Klasse A müssen nicht gestempelt sein. Die Lieferung dieser Eier an die Industrie ist jedoch abhängig von der Kontrolle ihrer Endbestimmung nach dem Verfahren des Artikels 296 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) im Hinblick auf ihre Verarbeitung. In diesem Fall trägt das Kontrolldokument T5 in Feld 104 eine der Angaben gemäß Anhang V.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.