Artikel 15 VO (EG) 2003/2295

Angabe des Ursprungs der Eier

(1) Auf den Verpackungen von Eiern der Klasse A und von „gewaschenen Eiern” kann der Ursprung der Eier oder die Angabe „Ursprung der Eier: siehe Stempel auf dem Ei” stehen.

(2) Zur Angabe des Ursprungsgebiets auf Eiern der Klasse A, „gewaschenen Eiern” oder auf den Verpackungen dieser Eier gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 dürfen Begriffe oder Symbole verwendet werden, die sich auf ein Verwaltungsgebiet oder ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgegrenztes sonstiges Gebiet beziehen, in dem die Eier erzeugt wurden.

Bei Lose-Verkäufen sind derartige Ursprungsangaben nur zulässig, sofern die einzelnen Eier durch die entsprechenden Begriffe oder Symbole gekennzeichnet werden.

(3) Auf den Großpackungen, die mit den Begriffen oder Symbolen gemäß Absatz 2 gekennzeichnete Eier oder Kleinpackungen enthalten, sind die gleichen Angaben zu machen.

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