Artikel 14 VO (EG) 2003/2295
Angabe der Art der Legehennenfütterung
(1) Soweit Eier der Klasse A und gewaschene Eier sowie deren Packungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, gelten die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Eier enthaltende Großpackungen oder Kleinpackungen mit Angaben zur Art der Fütterung der Legehennen müssen dieselben Angaben tragen. Bei Lose-Verkauf dürfen die Angaben nur dann verwendet werden, wenn die einzelnen Eier mit den betreffenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden.
(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen.
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