Artikel 13 VO (EG) 2003/2295
Angabe der Haltungsart
(1) Zur Angabe auf den Eiern und deren Verpackungen
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der Haltungsarten gemäß Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 dürfen nur die in Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG aufgeführten Codes und die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben verwendet werden, sofern die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind,
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der ökologischen Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen nur der in Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG aufgeführte Code und die Angaben in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden.
Zusätzlich zu den in Anhang II aufgeführten Angaben können Angaben über die besonderen Merkmale der jeweiligen Haltungsart gemacht werden.
Auf den Eiern können diese Angaben zum Erzeugercode hinzugefügt werden.
(2) Die Bedeutung der Erzeugerkennnummer ist bei Lose-Verkäufen in einem gesonderten Vermerk und bei verpackten Eiern in oder auf dem Behältnis zu erklären.
(3) Packungen mit Eiern, die für gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie bestimmt sind, dürfen mit den Angaben gemäß Anhang II gekennzeichnet werden, vorausgesetzt, die Eier wurden in Geflügelhaltungsbetrieben erzeugt, die die jeweiligen Anforderungen nach Anhang III erfüllen.
(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier in Einklang stehen.
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