Artikel 12 VO (EG) 2003/2295
Angabe des Legedatums
(1) Der Verpacker kann das Legedatum zum Zeitpunkt des Abpackens auf den Verpackungen angeben. In diesem Fall ist es ebenfalls auf den darin enthaltenen Eiern anzugeben.
Wird das Legedatum angegeben, so gelten die Vorschriften gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
(2) Werden die Eier in Behältnissen an die Packstelle geliefert, so werden alle Eier eines Behältnisses ohne Unterbrechung sortiert und verpackt. Das Legedatum wird während oder unmittelbar nach dem Sortieren auf die Eier aufgestempelt.
(3) Im Fall von Packstellen, die Eier nicht in Behältnissen, sondern aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten beziehen, sind die Eier am Legetag mit dem Legedatum zu bestempeln.
An Nicht-Arbeitstagen gelegte Eier können jedoch am ersten folgenden Arbeitstag zusammen mit den an diesem ersten Arbeitstag gelegten Eiern abgestempelt werden und werden mit dem Datum des ersten Nicht-Arbeitstags versehen.
(4) Von diesen Packstellen von außerhalb bezogene Eier, die nicht mit dem Legedatum beschriftet werden sollen, müssen getrennt gelagert und behandelt werden.
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