Artikel 11 VO (EG) 2003/2295

Empfohlenes Verkaufsdatum

(1) Zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum und/oder Verpackungsdatum kann der Abpacker zum Zeitpunkt des Abpackens auf den Eiern, der Verpackung oder beidem das empfohlene Verkaufsdatum angeben.

(2) Das empfohlene Verkaufsdatum darf die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 94/371/EG des Rates(1) festgelegte maximale Frist für die Lieferung der Eier an den Verbraucher von 21 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten.

Für gekühlte Eier, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in die französischen überseeischen Departements versandt werden und für den Einzelhandel in diesen Departements bestimmt sind, kann die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum jedoch auf 33 Tage angehoben werden.

(3) Wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des empfohlenen Verkaufsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

(4) Zur Angabe der in diesem Artikel genannten Daten auf den Eiern und den Verpackungen sind eine oder mehrere der in Anhang I genannten Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dargestellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

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