Artikel 10 VO (EG) 2003/2295
Angabe des Verpackungsdatums
Die Angabe des Verpackungsdatums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.