Artikel 9 VO (EG) 2003/2295

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist zum Zeitpunkt des Abpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG das Europäischen Parlaments und des Rates(1) anzubringen und muss eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Angaben umfassen.

Hierzu wird das Datum gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG in folgender Reihenfolge und entsprechend den folgenden Modalitäten angegeben:

a)
der Tag, in numerischen Zahlen von 01 bis 31,
b)
der Monat, in numerischen Zahlen von 01 bis 12 oder durch maximal vier Buchstaben.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem Eier der Klasse A oder gewaschene Eier bei sachgemäßer Lagerung die in Artikel 5 Absatz 1 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Es ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

(3) Auf Großpackungen und auf Kleinpackungen, auch wenn diese in Großpackungen enthalten sind, ist auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift die Empfehlung an die Verbraucher anzugeben, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(4) Im Fall des Lose-Verkaufs ist die in Absatz 2 genannte Empfehlung für den Verbraucher deutlich und eindeutig sichtbar anzugeben.

(5) Bei gekühlten Eiern, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf höchstens 40 Tage nach dem Legedatum festzusetzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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