Artikel 8 VO (EG) 2003/2295
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
(1) Die Kennzeichen gemäß Artikel 7 sowie Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sind spätestens am Tag des Sortierens bzw. des Verpackens anzubringen.
Der Erzeugercode, das Legedatum, die Art der Legehennenfütterung und die regionale Herkunft der Eier können jedoch auch beim Erzeuger auf die Eier aufgestempelt werden.
(2) Die Kennzeichen werden gemäß den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 deutlich sichtbar und leicht lesbar auf die Eier aufgestempelt und auf den Verpackungen angebracht.
Das zum Stempeln der Eier verwendte Produkt muss den geltenden Vorschriften für Farbstoffe entsprechen, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
(3) Bei Eiern der Klasse A und bei Eiern, die die Bedingungen für Eier der Klasse A erfüllen und als „gewaschene Eier” oder „gekühlte Eier” vermarktet werden, setzt sich das Kennzeichen zusammen aus:
- a)
- für als Eier der Klasse A vermarktete Eier: dem Kennzeichen der Güteklasse A, bestehend aus einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser, in dem das Kennzeichen für die Gewichtsklasse angebracht ist, das aus dem oder den in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten mindestens 2 mm hohen Buchstaben besteht;
- b)
- für als „gewaschene Eier” gemäß Artikel 5 Absatz 2 vermarktete Eier: dem Wort „tvättat” oder dem Wort „gewassen” , bestehend aus mindestens 2 mm großen Buchstaben;
- c)
- für als „gekühlte Eier” gemäß Artikel 5 Absatz 3 vermarktete Eier: dem Kennzeichen der „gekühlten Eier” , bestehend aus einem gleichseitigen Dreieck mit Seiten von mindestens 10 mm;
- d)
- der Erzeugerkennnummer, bestehend aus den mindestens 2 mm hohen Codes und Buchstaben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG;
- e)
- der Nummer der Packstelle, bestehend aus mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern;
- f)
- den Datenangaben, bestehend aus den Angaben gemäß Anhang I in mindestens 2 mm hohen Buchstaben und Ziffern mit der Tages- und Monatsangabe gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.
(4) Bei Eiern der Klasse B besteht das Kennzeichen der Güteklasse aus dem mindestens 5 mm hohen Buchstaben B in einem Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser.
Bei Eiern, die direkt an die Lebensmittelindustrie geliefert werden, ist dieses Kennzeichen nicht obligatorisch, sofern dieser Bestimmungszweck deutlich auf ihrer Verpackung angegeben ist.
(5) Werden die Eier von einem Erzeuger zu einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden die Eier vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit der Erzeugerkennnummer gestempelt.
Wenn der Erzeuger und die Packstelle jedoch einen ausschließlichen Liefervertrag für die in diesem Mitgliedstaat in Unterauftrag vergebenen Lieferungen geschlossen haben, der die Verpflichtung zur Vornahme der Kennzeichnung vorschreibt, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, jedoch auf Antrag der Marktteilnehmer und nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die Packstelle befindet, auf diese Verpflichtung verzichten. In diesem Fall wird der Transport von einer von den Vertragsparteien beglaubigten Kopie dieses Vertrags begleitet. Die Kontrollbehörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e) werden von dieser Freistellung unterrichtet.
Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestlaufzeit des Liefervertrags gemäß Unterabsatz 2 fest, die einen Monat nicht unterschreiten darf.
(6) Werden nicht sortierte Eier von einer Packstelle in eine zweite verbracht, so werden die Eier mit der Erzeugerkennnummer gestempelt, bevor sie die erste Packstelle verlassen.
(7) An die Industrie gelieferte Eier, die nicht obligatorisch gekennzeichnet werden müssen, da sie zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 bestimmt sind, dürfen nur dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, wenn die Eier wie folgt geliefert werden:
- —
-
von dem Industrieunternehmen selbst in Form von direkter Abholung bei den üblichen Lieferanten;
- —
-
unter der alleinigen Verantwortung des Industrieunternehmens, das sich diesbezüglich verpflichtet, die Eier ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.
In den im vorstehenden Unterabsatz nicht vorgesehenen Fällen sind die Eier gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 zu kennzeichnen.
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