Artikel 7 VO (EG) 2003/2295
Sortierung von Eiern der Klasse A
(1) Eier der Klasse A und „gewaschene Eier” werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:
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73 g und darüber, |
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63 bis unter 73 g, |
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53 bis unter 63 g, |
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unter 53 g. |
(2) Auf Verpackungen wird die Gewichtsklasse durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben, die durch die entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden können. Es darf keine Unterteilung der Gewichtsspannen gemäß Absatz 1 mit Hilfe von Packungsfarben, Symbolen, Warenzeichen oder anderen Angaben erfolgen.
(3) Werden Eier verschiedener Größe der Klasse A oder „gewaschene Eier” verschiedener Größe in derselben Packung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verpackt, so sind das Nettogesamtgewicht der Eier in Gramm und die Bezeichnung „Eier verschiedener Größe” oder eine entsprechende Bezeichnung anzugeben.
Beim Nettogesamtgewicht der Eier gemäß Unterabsatz 1 muss dem physiologischen Gewichtsverlust der Eier während der Lagerung Rechnung getragen werden; es muss zumindest dem Nettogesamtgewicht der Eier beim Verkauf an den Endverbraucher entsprechen.
(4) Werden Eier der Klasse A unter dieser Bezeichnung an die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassenen Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie geliefert, so ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht verpflichtend und die Lieferung erfolgt unter den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bedingungen mit der ergänzenden Angabe „Eier der Klasse A” auf dem Behältnis.
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