Artikel 18 VO (EG) 2003/2295

Banderolen und Etiketten für die für die Lebensmittelindustrie bestimmten Eier

(1) In Packungen mit gelber Banderole oder gelbem Etikett, die nach dem Öffnen der Packung nicht mehr verwendet werden können, werden vermarktet:

a)
die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 genannten, nicht in die Klassen A oder B sortierten Eier;
b)
die Eier der Klasse A, die nicht mehr die Merkmale dieser Güteklasse aufweisen, soweit sie nicht neu sortiert worden;
c)
die Eier der Klasse B.

(2) Die in Absatz 1 genannten Banderolen und Etiketten enthalten deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)
Name oder Firma und Anschrift des Betriebes, der die Eier versandt hat;
b)
Zahl oder Nettogewicht der verpackten Eier;
c)
die Angabe „EIER FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE” in Großbuchstaben von 2 cm Höhe in einer oder mehreren der Sprachen der Gemeinschaft.

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