Artikel 34 VO (EG) 2003/2295
Gewichtstoleranz
Abgesehen von dem in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A oder „gewaschener Eier” hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf nicht mehr als 10 % Eier der unmittelbar darüber bzw. darunter liegenden Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der unmittelbar darunter liegenden Gewichtsklasse.
Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die genannten Toleranzen zu verdoppeln.
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