Artikel 33 VO (EG) 2003/2295

Toleranzen bei Qualitätsmängeln

(1) Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern der Klasse A und von gewaschenen Eiern werden toleriert:

a)
in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln,
b)
auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

Bei der Kontrolle von unter der Bezeichnung „Extra” vermarkteten Eiern wird jedoch keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer bei der Verpackung oder der Verzollung zugelassen.

(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

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