Artikel 32 VO (EG) 2003/2295
Kontrollbanderole
(1) Nach jeder Kontrolle und gegebenenfalls nachdem die Partie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Einklang gebracht worden ist, bringt der Kontrolleur auf Wunsch des Eigentümers der Lieferung auf der Packung eine Banderole mit einem amtlichen Zeichen und folgenden Angaben an:
- a)
- „Kontrolliert am [Datum]… in [Ort]…;”
- b)
- die Identität des Kontrolleurs
(2) Die Kontrollbanderole ist weiß mit roter Aufschrift. Falls die Packung vor der Kontrolle geschlossen war, wird sie mit der Kontrollbanderole wieder verschlossen, die gegebenenfalls auf der ursprünglichen Banderole oder dem ursprünglichen Etikett angebracht wird.
(3) Im Fall der Kontrolle von Kleinpackungen mit der Bezeichnung „Extra” enthält die Kontrollbanderole die in Absatz 1 genannten Angaben und das Wort „Extra” in 1 cm hohen Kursiv-Buchstaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.