Artikel 31 VO (EG) 2003/2295

Stichprobenkontrolle

(1) Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 kann nur angewendet werden, wenn die Kontrolle gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels durchgeführt wurde.

(2) Falls die Eier in Großpackungen verpackt sind, die keine Kleinpackungen enthalten, werden für Proben mindestens folgende Mengen an Eiern entnommen:

Gesamtzahl der Eier einer Partie Zahl der zu prüfenden Eier
in % der Partie Mindestanzahl
bis zu 180 100
181 bis 1800 15 180
1801 bis 3600 10 270
3601 bis 10800 5 360
10801 bis 18000 4 540
18001 bis 36000 3 720
36001 bis 360000 1,5 1080
mehr als 360000 0,5 5400

(3) Falls die Eier in Kleinpackungen verpackt sind, selbst wenn diese in Großpackungen enthalten sind, werden für Proben mindestens folgende Anzahl Packungen und Eier entnommen:

Gesamtzahl der Eier einer Partie Zu prüfende Kleinpackungen in % der Partie

Je geprüfte Packung zu prüfende Eier

(in %)

bis zu 180 100 100
181 bis 1800 15 100
1801 bis 3600 10 100
3601 bis 10800 5 100
10801 bis 18000 4 100
18001 bis 36000 3 100
36001 bis 360000 1,5 100
mehr als 360000 0,5 100

(4) Bei Partien mit bis zu 18000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 20 % der Großpackungen entnommen.

Bei Partien mit mehr als 18000 Eiern werden die zu prüfenden Eier aus mindestens 10 % der Großpackungen entnommen, mindestens aber aus zehn Großpackungen.

(5) Im Falle von nicht verpackten, im Einzelhandel feilgehaltenen oder angebotenen Eiern werden bei bis zu 180 Eiern 100 % geprüft, darüber hinaus 15 %, mindestens jedoch 180 Eier.

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