Artikel 30 VO (EG) 2003/2295
Mitteilung einer Herabstufungsentscheidung
Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Eier mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat herbagestuft wird, sorgt dafür, dass die Entscheidung der Herabstufung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f) innerhalb von drei Arbeitstagen mitgeteilt wird.
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