Artikel 29 VO (EG) 2003/2295

Mitteilung, Konsultation und Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. April auf elektronischem Wege den durchschnittlichen Legehennenbestand(1) der Betriebe, aufgeschlüsselt nach Haltungsart, mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Kommission bis zum 1. Juli 2004 auf elektronischem Wege die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und insbesondere Folgendes mit:

a)
die Liste der registrierten Produktionsstätten gemäß der Richtlinie 2002/4/EG mit Namen, Anschrift und Kennnummer der einzelnen Betriebe,
b)
die Liste der gemäß Artikel 4 zugelassenen Packstellen mit Namen, Anschrift und Kennnummer der einzelnen Packstellen und der Angabe, welche Packstellen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zugelassen sind;
c)
die zur Durchführung der Artikel 12, 13, 14, 15 16 und 24 dieser Verordnung angewandten Kontrollverfahren;
d)
die zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung angewandten einzelstaatlichen technischen Maßnahmen;
e)
die Liste der zuständigen Behörden für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen mit Namen, Anschrift und Ansprechpartner;
f)
Namen, Anschrift und Ansprechpartner der zuständigen Behörde, die für den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung zuständig ist;
g)
ihre Absicht, die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 5 anzuwenden oder nicht, gegebenenfalls zusammen mit den Maßnahmen für die Anwendung der Ausnahme.

(3) Ab 1. Juli 2005 stellt die Kommission die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Informationen allen anderen Mitgliedstaaten mit.

Jede Änderung dieser Listen, Kontrollverfahren und technischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 wird der Kommission spätestens am 1. April jedes Jahres auf elektronischem Wege mitgeteilt.

(4) Nach dem in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(2) vorgesehenen Verfahren findet regelmäßig ein Meinungsaustausch über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen statt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Antrag jederzeit sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere ihre Konformität mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier zu überprüfen.

Fußnote(n):

(1)

Durchschnittlicher Legehennenbestand = (Zahl der eingestellten Legehennen x Zahl der Legewochen): 52.

(2)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

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