Artikel 28 VO (EG) 2003/2295

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlamanets und des Rates(1) den vertraulichen Charakter der nach den Artikeln 12, 13, 14 und 15 erteilten Angaben zu gewährleisten, soweit natürliche Personen betroffen sind.

(2) Die Angaben in den Registern, Buchführungen und sonstigen Eintragungen dürfen nur im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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