Artikel 27 VO (EG) 2003/2295
Aufzeichnungen der sonstigen Marktteilnehmer
(1) Bei den in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Eiern müssen die Sammelstellen Folgendes angeben:
- a)
- Sammeldatum und -menge,
- b)
- Name, Anschrift und Kennnummer der Erzeuger,
- c)
- Datum und Menge der Eierlieferungen an die jeweiligen Packstellen.
Die Eiermengen, die sie an Packstellen liefern, werden aufgeschlüsselt nach Haltungsarten, Fütterungsarten und Tagen aufgezeichnet, einschließlich der Kennnummern dieser Packstellen sowie von Legedatum oder -periode.
(2) Bei den in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Eiern müssen die Großhändler (einschließlich der Händler, die Eier nicht selbst umsetzen) Folgendes angeben:
- a)
- Datum und Menge der Käufe und Verkäufe,
- b)
- Name und Anschrift der Lieferanten und Käufer.
Außerdem müssen die Großhändler, die diese Eier selbst umsetzen, wöchentlich die Bestände dieser Eier aufzeichnen.
(3) Die Sammelstellen und die Großhändler müssen ihre Aufzeichnungen über die Käufe und Verkäufe sowie die Bestände mindestens sechs Monate lang aufbewahren.
Anstelle dieser Einkaufs- und Verkaufsbücher können sie die Rechnungen oder Lieferscheine aufbewahren, auf denen sie die Angaben gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 vermerken.
(4) Die Futtermittelhersteller und -lieferanten führen Buch über die Lieferungen an die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeuger und geben darin die Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel an.
Sie bewahren diese Bücher mindestens sechs Monate nach der Lieferung auf.
(5) Die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassenen Nahrungsmittelbetriebe bewahren die Aufzeichnungen über alle von ihnen übernommenen Lieferungen, ergänzt durch die auf den Behältnissen und Verpackungen angebrachten Angaben sowie eine wöchentliche Bestandsaufnahme ihrer Eierbestände, mindestens sechs Monate ab dem Tag ihres Eingangs auf.
(6) Alle in den Artikeln 25 und 26 sowie in diesem Artikel genannten Register, Bücher und sonstigen Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden auf erstes Verlangen zur Verfügung gestellt.
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