Artikel 26 VO (EG) 2003/2295

Aufzeichnungen der Packstellen

(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)
die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugerkennnummer sowie Legedatum oder -periode;
b)
nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;
c)
die Mengen sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Identität des Verkäufers;
d)
die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen sowie von Legedatum oder -periode;
e)
Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier je Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A, gewaschene Eier und gekühlte Eier und je Käufer unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2) Soweit Eier der Klasse A und „gewaschene Eier” sowie deren Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen, zum Legedatum und/oder zur regionalen Herkunft der Eier tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 getrennt Buch.

(3) Anstelle der Verkaufs- oder Lieferbûcher können die Packstellen jedoch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 aufbewahren. Diese Belege werden mindestens sechs Monate lang aufbewahrt.

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