Artikel 25 VO (EG) 2003/2295
Von den Erzeugern geführte Register
(1) Die Erzeuger führen Buch über
- a)
-
die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufschlüsseln:
- —
-
den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen,
- —
-
den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen,
- —
-
die tägliche Eiererzeugung,
- —
-
Anzahl oder Gewicht der Eier, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verkauft oder auf andere Weise geliefert wurden, aufgeschlüsselt nach Tagen, und in letzterem Fall
- —
-
Namen und Anschrift der Käufer und Erzeugercode;
- b)
-
die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben:
- —
-
Menge und Art der gelieferten und/oder vor Ort zubereiteten Futtermittel,
- —
-
Lieferdatum,
- —
-
Name des Futtermittelherstellers oder -lieferanten,
- —
-
Zahl und Alter der Legehennen sowie Zahl der erzeugten und gelieferten Eier,
- —
-
Versanddatum,
- —
-
Name und Anschrift der Käufer und Erzeugercode.
(2) Versieht der Erzeuger bestimmte Eier mit dem Legedatum und andere nicht, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich gesondert aufgezeichnet.
(3) Werden in einem Betrieb verschiedene Haltungssysteme verwendet, so sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) nach Ställen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG aufzuschlüsseln.
(4) Der Erzeuger bewahrt die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) mindestens sechs Monate nach Einstellung seiner Tätigkeit oder Beseitigung des Bestands auf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.