Artikel 25 VO (EG) 2003/2295

Von den Erzeugern geführte Register

(1) Die Erzeuger führen Buch über

a)
die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufschlüsseln:

den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen,

den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen,

die tägliche Eiererzeugung,

Anzahl oder Gewicht der Eier, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verkauft oder auf andere Weise geliefert wurden, aufgeschlüsselt nach Tagen, und in letzterem Fall

Namen und Anschrift der Käufer und Erzeugercode;

b)
die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben:

Menge und Art der gelieferten und/oder vor Ort zubereiteten Futtermittel,

Lieferdatum,

Name des Futtermittelherstellers oder -lieferanten,

Zahl und Alter der Legehennen sowie Zahl der erzeugten und gelieferten Eier,

Versanddatum,

Name und Anschrift der Käufer und Erzeugercode.

(2) Versieht der Erzeuger bestimmte Eier mit dem Legedatum und andere nicht, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich gesondert aufgezeichnet.

(3) Werden in einem Betrieb verschiedene Haltungssysteme verwendet, so sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) nach Ställen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG aufzuschlüsseln.

(4) Der Erzeuger bewahrt die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) mindestens sechs Monate nach Einstellung seiner Tätigkeit oder Beseitigung des Bestands auf.

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