Artikel 24 VO (EG) 2003/2295

Kontrolle der Einrichtungen

(1) Die Erzeuger, die Packstellen, die Sammelstellen, die Nahrungsmittelunternehmen, der Großhandel und im Fall der Anwendung von Artikel 14 die Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln für die Legehennen werden Kontrollen unterzogen, deren Häufigkeit von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse zumindest unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt wird:

des Ergebnisses der vorhergehenden Kontrollen,

der Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier,

der Bedeutung der Segmentierung im Erzeugnis- oder Aufmachungsbetrieb,

des Umfangs der erzeugten oder aufgemachten Mengen,

der wesentlichen Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

(2) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unerwartet in allen Betrieben. Die Produktionseinheiten und Packstellen, die die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 vornehmen, werden häufiger kontrolliert.

(3) Die Kontrolle der Angaben zum Legedatum, zur Art der Fütterung der Legehennen und zur regionalen Herkunft gemäß den Artikeln 12, 14 und 15 kann von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Stellen übertragen werden, die die notwendige Unabhängigkeit gegenüber den betreffenden Erzeugern gewährleisten und die Kriterien gemäß der geltenden Europäischen Norm EN/45011 erfüllen.

Diese Stellen werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht.

Die Kosten der von diesen Stellen durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des Unternehmens, das die genannten Angaben verwendet.

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