Artikel 23 VO (EG) 2003/2295
Wiederverwendung der Verpackungen für die Herabstufung
(1) Werden für das Herabstufen und das Umpacken die ursprünglichen Verpackungen verwendet, so gelten sie als wiederverwendet im Sinne des Artikels 36 Absatz 2.
(2) Die Angaben auf den früheren Banderolen oder Etiketten der gemäß Artikel 36 Absatz 2 wiederverwendeten Großpackungen werden durch die neuen Banderolen oder Etiketten vollständig verdeckt oder auf andere Weise unleserlich gemacht.
(3) Großpackungen können mit einer oder mehreren der Angaben versehen werden, die auf den sie verschließenden Banderolen oder Etiketten enthalten sind. Darüber hinaus können Großpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat.
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