Artikel 22 VO (EG) 2003/2295
Herabstufung
(1) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 herabgestuften Eier können in den Verpackungen vermarktet werden, in denen sie vor der Herabstufung verpackt waren. Werden sie umgepackt, so enthält jede Verpackung nur Eier einer Partie.
(2) Auf den gelben oder roten Banderolen und Etiketten der Großpackungen sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens die Angaben gemäß den Artikeln 18 und 19 sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier herabgestuft oder die Herabstufung veranlasst hat, anzugeben.
(3) Auf Kleinpackungen mit herabgestuften Eiern sind die nicht mehr zutreffenden Angaben zu verdecken. Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier herabgestuft oder ihre Herabstufung veranlasst hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.