Artikel 21 VO (EG) 2003/2295

Umpacken

(1) Abgesehen von dem Fall des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 können nur Packstellen verpackte Eier der Klasse A und verpackte „gewaschene Eier” in andere Groß- oder Kleinpackungen umpacken. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

(2) Auf den Banderolen oder Etiketten der Großpackungen ist in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer schwarzer Schrift mindestens Folgendes anzugeben:

a)
der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat;
b)
die Kennnummer der Packstelle, welche die Eier umgepackt hat;
c)
die Kennnummer der Packstelle, die die Eier erstmalig verpackt hat, oder bei eingeführten Eiern das Ursprungsland;
d)
die Güteklasse und die Gewichtsklasse;
e)
die Zahl der verpackten Eier;
f)
das ursprüngliche Mindesthaltbarkeitsdatum und darunter die Worte „umgepackte Eier” ;
g)
die Haltungsart;
h)
bei gekühlten Eiern, die in die französischen überseeischen Departements geliefert werden, in lateinischen Buchstaben unverschlüsselt die Kühlung.

(3) Auf Kleinpackungen mit umgepackten Eiern sind in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift nur die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben zu machen. Darüber hinaus können Kleinpackungen die Handelsmarke des Betriebes tragen, der die Eier umgepackt oder das Umpacken veranlasst hat. Das Wort „Extra” darf nicht verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 8 Absatz 1 finden Anwednung.

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