Artikel 20 VO (EG) 2003/2295
Bestimmungen für Eier der Güteklasse „Extra”
(1) Die Banderolen oder Etiketten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 müssen so aufgedruckt bzw. angebracht werden, dass durch sie auf der Verpackung keine Angabe verdeckt wird.
Das Wort „Extra” wird auf die Banderole oder das Etikett in mindestens 1 cm hoher Kursivschrift aufgedruckt, gefolgt von dem Wort „bis” und den beiden zweistelligen Zahlen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, die den siebten Tag nach der Verpackung bzw. den neunten Tag nach dem Legedatum angeben.
Wird auf den Verpackungen das Verpackungsdatum angegeben, so kann die Angabe gemäß Unterabsatz 2 durch die Angabe „Extra bis zum siebten Tag nach der Verpackung” ersetzt werden.
Wird auf den Verpackungen das Legedatum angegeben, so kann die betreffende Angabe durch die Angabe „Extra bis zum neunten Tag nach dem Legedatum” ersetzt werden.
Nach dem Wort „Extra” darf das Wort „frisch” angegeben werden.
(2) Lassen sich die in Absatz 1 genannten Banderolen oder Etiketten nicht von den Verpackungen entfernen, so müssen letztere spätestens am siebten Tag nach der Verpackung bzw. am neunten Tag nach dem Legedatum aus der Verkaufsstelle entfernt werden. Die Eier sind neu zu verpacken.
(3) Auf Großpackungen, die mit der Bezeichnung „Extra” versehene Kleinpackungen enthalten, ist in mindestens 1 cm hohen Großbuchstaben in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft „PACKUNG MIT KLEINPACKUNGEN EXTRA” anzugeben.
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